Frequenz-Anträge

Der Irrtum eines jeden Funkgeräte Einsteiger ist die schnelle Einsatzbereitschaft. Viele unserer Kunden denken sie können ein Funkgerät von Motorola oder Hytera kaufen und am nächsten Tag schon den ersten Funkspruch absetzen. Das stimmt zwar, aber nur dann wenn Sie schon Frequenzen besitzen, denn ohne diese Frequenzen können sie das Funkgerät nicht programmieren und damit auch  auf keiner Frequenz einen Funkspruch absetzen, denn das nutzen von Frequenzen ohne die Erlaubnis der Bundesnetzagentur ist strafbar und wird regelmäßig kontrolliert. In Deutschland werden die Frequenzen und Frequenzbereiche von der Bundesnetzagentur reguliert und vergeben.


 

Ablauf und Antragstellung

Wir unterstützen Sie beim Frequenzantrag bei der Bundesnetzagentur. Wenn Sie bei uns dein Funkgerät erwerben, dann bestätigen wir Ihren Auftrag und gemäß unserer Serviceleistungen senden wir Ihnen den Frequenzantrag sowie ein Musterbeispiel für das Ausfüllen des Antrags und beraten Sie auch über den Zeitraum der Antragstellung. Im Anschluss prüft die Bundesnetzagentur dann den Antrag auf die unten angegebenen Kriterien, die Sie erfüllen müssen um eine Frequenz zugewiesen zu bekommen und schickt Ihnen dann eine Frequenz-Urkunde über die erhaltene Frequenz. Im Anschluss können Sie die Frequenzen in Ihrem Funkgerät programmieren und schlussendlich ist das Funkgerät einsatzbereit. Der komplette Vorgang dauert ca. 2 - 3 Monate Sie sollten also mit einer Wartezeit kalkulieren, natürlich können Sie für diesen Zeitraum auch Funkgeräte bei uns mieten, sollten Sie diese schon vorher benötigen.


 

Kriterien

Um eine Frequenz beantragen zu können, müssen sie folgende Kriterien erfüllen:

  1. Die Frequenz muss verfügbar sein.

  2. Die Frequenz muss mit anderen Frequenzen in Ihrem Umfeld koexistieren können.

  3. Es muss eine störungsfreie Nutzung der Frequenz in Ihrem Umfeld sichergestellt werden.

 

Diese Kriterien prüft die Bundesnetzagentur und weist Ihnen anschließend eine Frequenz zu, unter Umständen kann es auch dazu kommen, dass der Antrag abgelehnt wird, wenn Sie gegen § 2 TKG verstoßen.